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1. Geltungsbereich und Änderungen der AGB

1.1. Die VISTREAM GmbH (im folgenden „VISTREAM" genannt) erbringt ihre Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen („die
Leistungen") zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB"), die der Vertragspartner („Kunde“)
durch Erteilung des Auftrags gegenüber dem Vertriebspartner RBC GmbH (im Folgenden „Vertriebspartner“), der den
Mobilfunkvertrag („Prepaid-Mobilfunkvertrag“) für VISTREAM vermittelt, anerkennt. Die Geltung abweichender
Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn VISTREAM ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB
werden ergänzt durch produkt- oder dienstespezifische Regelungen, die unter www.vistream.de oder einer VISTREAM
Vertriebspartnerseite einsehbar und zum Zwecke der Speicherung herunterladbar sind.
1.2. Diese AGB gelten für alle ab dem 01.12.2010 abgeschlossenen Prepaid-Mobilfunkverträge über Leistungen der
VISTREAM.
1.3. VISTREAM und der Vertriebspartner im Namen der VISTREAM sind berechtigt, dem Kunden das Vertragsverhältnis
betreffende Mitteilungen durch Zusendung an die vom Kunden benannte Postanschrift, an die vom Kunden benannte
Email-Adresse oder durch eine Textnachricht über den Kurznachrichtendienst („SMS") mitzuteilen.
1.4. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibungen und der Entgelte werden dem
Kunden schriftlich oder auf elektronischem Weg bekanntgegeben, sofern die Geschäftsbeziehung auf elektronischen
Weg begründet wurde (Online-Verfahren) und wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in
lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Die Änderungen gelten jeweils als genehmigt, wenn der Kunde nicht
schriftlich oder auf elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird VISTREAM den Kunden bei der
Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung
widersprechen. Die vorstehenden Regelungen finden auf Änderungen der Hauptleistungspflichten keine Anwendung. Als
Hauptleistungspflichten gelten die Pflicht von VISTREAM gegenüber dem Kunden Mobilfunkdienste zu erbringen, sowie
die Pflicht des Kunden, das vereinbarte Entgelt für die Mobilfunkdienste zu bezahlen.

2. Vertragsschluss und Vertragslaufzeit

2.1. Der Prepaid-Mobilfunkvertrag zwischen VISTREAM und dem Kunden kann auf verschiedene Weise zustande kommen,
je nachdem, über welchen Vertriebsweg der Kunde die SIM-Karte bezieht. Bestellt der Kunde die Prepaid SIM-Karte
über die Internetseiten unter www.vistream.de oder einer VISTREAM Vertriebspartnerseite, unterbreitet er der
VISTREAM damit ein Angebot zum Abschluss eines Prepaid-Mobilfunkvertrages. VISTREAM oder der Vertriebspartner
im Namen der VISTREAM nimmt das Angebot des Kunden an, indem sie dem Kunden eine Auftragsbestätigung
übersendet. Die Auftragsbestätigung erfolgt auf elektronischem Weg an die vom Kunden benannte Email-Adresse soweit
der Kunde diese angegeben hat. Erwirbt der Kunde im Filialgeschäft ein Startpaket, kommt der Prepaid-Mobilfunkvertrag
dadurch zustande, dass VISTREAM die Prepaid SIM-Karte freischaltet, nachdem der Kunde entweder über die
Internetseiten unter www.vistream.de oder über eine VISTREAM Vertriebspartnerseite die für die Freischaltung und
Vertragsdurchführung erforderlichen Daten an VISTREAM übermittelt hat. Der Vertrag kommt ebenfalls zustande, wenn
VISTREAM dem Kunden eine Prepaid SIM-Karte übergibt und der Kunde damit telefoniert oder andere entgeltpflichtige
Leistungen der VISTREAM in Anspruch nimmt.
2.2. VISTREAM kann die Annahme des Kundenauftrags ablehnen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, z. B. der
Kunde unrichtige Angaben macht oder der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Leistungen missbräuchlich
zu nutzen beabsichtigt.
2.3. Der Prepaid-Mobilfunkvertrag endet durch Kündigung oder mit endgültiger Deaktivierung gemäß Ziffer 6.3.
2.4. Das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt ausdrücklich unberührt. Ein
wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses unrichtige Angaben
macht, gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 9.6 und 9.9 verstößt, Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen
unberechtigt zurückgerufen werden oder der Kunde wiederholt mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, die aus
oder im Zusammenhang mit diesem Mobilfunkvertrag begründet sind, sofern diese einen Betrag von EURO 75,00
übersteigen.

3. Leistungsumfang

3.1. Der Inhalt des Prepaid-Mobilfunkvertrags zwischen VISTREAM und dem Kunden richtet sich, soweit nicht abweichend
anders vereinbart, nach dem Inhalt der beim Bestellvorgang im Internet über die Website www.vistream.de oder über
eine VISTREAM Vertriebspartnerseite bekannt gegebenen Informationen, den bei Vertragsschluss aktuellen
Leistungsbeschreibungen und Preislisten sowie diesen AGB, soweit auf diese im Bestellvorgang hingewiesen wurde. Die
Leistungsbeschreibungen und Preislisten sind im Internet unter www.vistream.de oder über die VISTREAM
Vertriebspartnerseiten abrufbar und stehen zum Download bereit. Änderungen erfolgen unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften und werden dem Kunden über die vom Kunden benannte E-Mail-Adresse bekannt gemacht.
3.2. VISTREAM stellt dem Kunden die Prepaid Card mit einer Rufnummer, einer oder zwei persönlichen
Identifikationsnummern („PIN") sowie einer oder zwei entsprechenden persönlichen Entsperrungscodes („PUK“) zur
Verfügung. Prepaid Card und PIN sind Voraussetzung für den Zugang zu dem von VISTREAM und EPM betriebenen
GSM-Mobilfunknetz und zu dem UMTS-Mobilfunknetz. Der PUK kann zur Legitimation gegenüber dem Kundenservice
genutzt werden.
3.3. Die Rufnummer der Prepaid Card wird dem Kunden bei Erwerb mitgeteilt, z. B. in dem „Willkommensbrief“. Kunden
müssen Änderungen von Rufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der
Regulierungsbehörde gegenüber VISTREAM und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die
Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
3.4. Die Leistungen der VISTREAM sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich des von VISTREAM und EPM in der
Bundesrepublik Deutschland betriebenen E-Plus Mobilfunknetzes beschränkt. Darüber hinaus ist der Kunde im Rahmen
des Angebotes von VISTREAM berechtigt, Verbindungen mit Anschlüssen im Ausland sowie Verbindungen über
ausländische Mobilfunknetze in Anspruch zu nehmen, soweit VISTREAM dies technisch ermöglicht und dies mit den
jeweiligen ausländischen Netzbetreibern vereinbart hat.
3.5. Im Rahmen des Prepaid-Mobilfunkvertrags stellt VISTREAM stellt dem Kunden die Nutzung von
Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes im Rahmen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um gegen Entgelt erbrachte Leistungen, die ganz oder
überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Hierzu gehört insbesondere die
sog.„Sprachtelefonie“.
3.6. Über die Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.5 hinaus kann VISTREAM dem Kunden den Zugang zu sog.
„Premiumdiensten“ im Sinne von § 3 Nr. 17 a des Telekommunikationsgesetzes, insbesondere zu solchen Diensten, die
über den Rufnummernbereich 0900 erbracht werden gewähren, in deren Rahmen eine weitere Dienstleistung, anders
als die Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.5, von VISTREAM oder einem Dritten erbracht wird.
Premiumdienste sind insbesondere solche weiteren Dienstleistungen, in deren Rahmen Chatdienste, Musikdienste,
Unterhaltungsdienste, Unterhaltungsdienste für Erwachsene, Foren und Service Hotlines erbracht werden.
Premiumdienste können auch über normale Festnetznummern erbracht werden. Insgesamt ist es dabei unerheblich, ob
für die weitere Dienstleistung über das Verbindungsentgelt hinaus ein separates Entgelt anfällt oder nicht. Soweit für die
weitere Dienstleistung ein über das Verbindungsentgelt hinausgehendes separates Entgelt anfällt und dafür keine
separate Rechnung erstellt wird, wird sie dem anrufenden Kunden gegenüber gemeinsam mit der
Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.5 gemäß Ziffer 5 abgerechnet.
3.7. VISTREAM gewährleistet auch bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung keine Mobilfunkversorgung innerhalb
geschlossener Räume, da diese durch die spezifischen baulichen Gegebenheiten beeinträchtigt sein kann.
3.8. VISTREAM erbringt ihre Leistungen im Rahmen der Kapazitätsgrenzen des EPlus Mobilfunknetzes. Zeitweilige
Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Leistungen können sich auch in Not- und Katastrophenfällen,
durch atmosphärische Bedingungen und geographische Gegebenheiten sowie funktechnische Hindernisse,
Unterbrechung der Stromversorgung oder wegen technischer Änderungen an den Anlagen von EPM oder VISTREAM
(z. B. Verbesserungen des Netzes, Verlegung der Standorte von Anlagen), wegen sonstiger Maßnahmen (z. B.
Wartungsarbeiten, Reparaturen usw.), die für die ordnungsgemäße oder verbesserte Erbringung der Leistungen
erforderlich sind, oder aus Gründen höherer Gewalt (einschließlich Streiks und Aussperrungen) ergeben.
3.9. Ziffer 3.8 gilt entsprechend für Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen von Telekommunikationsanlagen
Dritter, die von VISTREAM zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kundenverhältnis benutzt werden.
3.10. Im Falle einer etwaigen Abgabe der dem Kunden zur Verfügung gestellten Rufnummer an einen anderen
Mobilfunkdiensteanbieter wird VISTREAM die Portierung ohne längere Versorgungslücke gewährleisten. In Einzelfällen
können technische Gründen es bedingen, dass VISTREAM für einen Zeitraum von bis zu vier Tagen vor der Abgabe
keine Leistungen erbringt. Voraussetzung für die Abgabe der Rufnummer an einen anderen Mobilfunkdienstleister ist,
dass der Kunde diese innerhalb von 31 Tagen nach Beendigung des Vertrages bei VISTREAM beantragt. Die mit der
Abgabe der Rufnummer gemäß Preisliste verbundenen Kosten trägt der Kunde.

4. Zusatzdienstleistungen

4.1. Soweit VISTREAM Prepaid Zusatzdienstleistungen anbietet, ist der Kunde berechtigt, Prepaid Zusatzdienstleistungen,
die in den jeweiligen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten als solche kenntlich gemacht
werden, oder Premiumdienste gemäß Ziffer 3.6 im Rahmen eines separaten Vertragsverhältnisses in Anspruch zu
nehmen.
4.2. Für Prepaid Zusatzdienstleistungen (auch Optionen oder Tarifoptionen genannt), die VISTREAM erbringt, gelten
separate Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten insbesondere mit gegebenenfalls
abweichenden Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten. Änderungen einer Prepaid Zusatzdienstleistung
zuungunsten des Kunden (z.B. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen) berechtigen den Kunden nicht zur
Sonderkündigung dieses Prepaid-Mobilfunkvertrags.
4.3. Werden Zusatzdienstleistungen durch Kooperationspartner erbracht, entsteht ein unmittelbares Vertragsverhältnis
zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner. Die Kooperationspartner sind in der Leistungsbeschreibung oder
Preisliste kenntlich gemacht. Die Leistung von VISTREAM beschränkt sich hierbei auf die Bereitstellung des technischen
Zugangs zu den Endeinrichtungen des Kooperationspartners sowie die Diensteverwaltung und das Inkasso. Für
Fehlleistungen der von dem Kooperationspartner eingesetzten Endgeräte sowie für die Erfüllung von dessen Pflichten
haftet VISTREAM nicht. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen der Kooperationspartner berechtigen den
Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Mobilfunkvertrags. Entsprechend finden diese in Ziffer 4.3 festgelegten
Bedingungen auch Anwendung auf Premiumdienste gemäß Ziffer 3.6 soweit diese Durch Dritte erbracht werden.

5. Abrechnung, Vorleistungspflicht des Kunden und Bezahlung der Leistungen über Aufladungen des Prepaid Guthabenkontos

Die VISTREAM-Leistungen aus dem Vertrag sowie aus den Verträgen über die Zusatzdienstleistungen und
Premiumdienste sind vom Kunden vorauszuzahlen; der Kunde ist somit vorleistungspflichtig. Er kann daher die
Leistungen des Vertrags und der Zusatzdienstleistungen sowie der Premiumdienste nur nutzen, wenn ein hinreichendes
Guthaben auf dem bei VISTREAM im Rahmen seines Vertrags über die Prepaid Card eingerichteten individuellen
Guthabenkontos („Prepaid Guthabenkonto“) vorhanden ist.
5.2. Von dem Prepaid Guthabenkonto werden zeitgleich mit der Erbringung der Leistung Entgelte gemäß der jeweils gültigen
Preisliste in Abzug gebracht. Laufende Verbindungen werden bei Verbrauch des Prepaid Guthabens sofort
unterbrochen.
5.3. VISTREAM kann eine Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes an den Kunden weitergeben, so dass sich die
nutzungsabhängigen sowie der nutzungsunabhängigen Bruttoentgelte erhöhen. Eine etwaige Erhöhung des
gesetzlichen Umsatzsteuersatzes und die daraus resultierende Erhöhung der nutzungsabhängigen sowie der
nutzungsunabhängigen Bruttoentgelte berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung.
5.4. Die Vorauszahlungen kann der Kunde – soweit jeweils vor Ort verfügbar – in Form von „Aufladungen“ wie folgt
entrichten:
(a) über ein elektronisches Auflade-System im Internet,
(b) mittels Abbuchung über die vom Kunden im Auftrag angegebene Kreditkarte oder das angegebene Bankkonto
(„Lastschrift“, es gelten die Besonderen Bedingungen für das Lastschriftverfahren),
(c) durch Einlösung einer Prepaid Cash Card oder
(d) per Banküberweisung/Bareinzahlung auf das im Auftrag angegebene Konto der VISTREAM unter Angabe der
Rufnummer des Kunden im Verwendungszweck.
5.5. Zahlungseingänge, die ohne bzw. mit einem falschen Verwendungszweck (Telefonnummer) auf dem Bankkonto der
VISTREAM eingehen, können nicht als Aufladung bearbeitet werden.
5.6. Gibt der Kunde eine falsche oder eine an einen anderen Kunden vergebene Telefonnummer an, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Inhaber der irrtümlich angegebenen Telefonnummer den Aufladebetrag verbraucht. In
diesem Fall haftet VISTREAM, soweit von VISTREAM nicht zu vertreten, nicht für den etwaigen Guthabenverbrauch und
erstattet dem Kunden nur den Betrag, der in dem Zeitpunkt noch vorhanden ist, in dem der Kunde VISTREAM über den
falschen Verwendungszweck informiert.
5.7. Bei einer Aufladung mittels Kreditkarte erfolgt die Buchung auf dem Prepaid Guthabenkonto unmittelbar nach der
Aufladung, wenn das jeweilige Kreditkarteninstitut den entsprechenden Betrag autorisiert. Bei Aufladung durch
Überweisung/Bareinzahlung erfolgt die Buchung nach Zahlungseingang auf dem VISTREAM-Konto. Bei Einlösung einer
Prepaid CashCard wird dem Kunden innerhalb weniger Minuten der Nennwert der Prepaid CashCard auf seinem
Prepaid Guthabenkonto gutgeschrieben.
5.8. Eine Rechnung für die Aufladung der Prepaid Card mittels Banküberweisung/Kreditkarte wird auf schriftliche
Anforderung des Kunden unter Angabe des Aufladedatums und des jeweiligen Betrages erstellt Für die Erstellung der
Rechnung wird ein Bearbeitungsentgelt gemäß Preisliste erhoben. Eine Rechnungserstellung später als 80 Tage nach
Aufladung ist gemäß Ziffer 11.4 nicht möglich.
5.9. VISTREAM ermöglicht dem Kunden, den Kontostand des Prepaid Guthabenkontos abzufragen. Es erfolgt eine
taggenaue Abrechnung. Die Angabe des vistream GmbH: Prepaid AGB Stand 01.12.2010 Seite 6/11
Guthabenkontostandes ist unverbindlich und begründet keinen selbständigen Anspruch des Kunden auf VISTREAMLeistungen
in entsprechender Höhe.
5.10. Der Kunde kann Einwendungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seiner Prepaid Card nur innerhalb von acht (8)
Wochen nach der jeweiligen Abbuchung erheben. Eine Überprüfung auf Basis von Einzelverbindungsdaten ist nur
möglich, soweit der Kunde auf dem Kundenauftrag eine vollständige Speicherung der Verbindungsdaten gewählt hat.
5.11. Sollten VISTREAM aus dem Prepaid-Mobilfunkvertrag fällige Forderungen gegen den Kunden zustehen (z.B. aufgrund
vergangener Lastschriftrückgaben), so kann VISTREAM zeitlich spätere Zahlungen des Kunden zunächst mit dieser
Forderung verrechnen. Bei mehreren Forderungen wird zuerst die ältere getilgt. Das VISTREAM Guthabenkonto wird in
diesem Fall nur um den verbleibenden Restbetrag aufgeladen.
5.12. Im Falle des Verlustes der Prepaid Card kann das jeweilige Restguthaben nach Sperrung der alten Karte auf Antrag des
Kunden auf eine von ihm erworbene neue Prepaid Card von VISTREAM übertragen werden. Hierfür erhebt VISTREAM
ein Dienstleistungsentgelt gemäß Preisliste.

6. Aktivitätszeitfenster, endgültige Deaktivierung und Ende des Vertrags

6.1. Innerhalb des Aktivitätszeitfenster kann der Kunde abgehende Verbindungen führen. Die Dauer des Aktivitätszeitfenster
ist abhängig von der Höhe des Aufladebetrags und ergibt sich aus dem mit dem Kunden vereinbarten Tarif. Das
Aktivitätszeitfenster verlängert sich jeweils durch weitere Aufladungen.
6.2. Maximal kann die Dauer des Aktivitätszeitfensters 24 Monate betragen. Die jeweilige maximale Dauer ergibt sich aus
dem mit dem Kunden vereinbarten Tarif.
6.3. Endet das Aktivitätszeitfenster schließt sich eine zwei monatige Phase der passiven Erreichbarkeit an. In dieser Phase
kann der Kunde nur Verbindungen empfangen. Mit dem Ende der zwei monatigen Phase der passiven Erreichbarkeit
wird die Prepaid Card endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen VISTREAM und dem Kunden endet.
6.4. Der Kunde hat die Prepaid Card bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an VISTREAM zurückzugeben. Er ist
insofern vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen VISTREAM infolge der Beendigung
des Vertrags. Eine Auszahlung von Guthaben, das VISTREAM dem Kunden gewährt hat, ohne dass der Kunde hierfür
eine Zahlung geleistet hat (z.B. im Rahmen von Werbeaktionen), ist ausgeschlossen.
6.5. Während der Phase der passiven Erreichbarkeit kann der Kunde eine Aufladung seines Prepaid Guthabenskontos
durchführen, die den Beginn eines neuen Aktivitätszeitfensters auslöst. Die Höhe der hierzu erforderlichen Aufladung ist
der Preisliste zu entnehmen.
6.6. Ist das Guthaben vor Ablauf des Aktivitätszeitfensters verbraucht, sind über das Ende des Aktivitätszeitfensters hinaus
bis zum Ende der zwei monatigen Phase der passiven Erreichbarkeit eingehende Verbindungen möglich, auch wenn
keine Wiederaufladung der Prepaid Card erfolgt.

7. Rechte und Pflichten des Kreditkarteninhabers bei Aufladung über Kreditkarte

7.1. Die Rechte und Pflichten aus dem Prepaid-Mobilfunkvertrag sind unabhängig von den Rechten und Pflichten des
Kreditkartendauerauftrages. Sämtliche Reklamationen und Beanstandungen aus dem Prepaid-Mobilfunkvertrag sind
unmittelbar mit VISTREAM zu klären.
7.2. Der Kreditkartendauerauftrag kann unter Angabe der Kreditkartennummer sowie der Rufnummer zu dem Prepaid-
Mobilfunkvertrag schriftlich gegenüber der VISTREAM GmbH, Park der Partnerstädte 2, 44137 Dortmund, widerrufen
werden. Vor dem Widerruf bereits ausgeführte Aufträge werden jedoch nicht rückgebucht. VISTREAM wird hinsichtlich
eines eventuellen Widerrufs als Empfangsbote für das jeweilige Kreditkarteninstitut tätig.

8. Pflichten des Kunden im Umgang mit Benutzerkennung und "PIN"

8.1. Die persönlichen Identifikationsnummern (PIN) und die persönlichen Entsperrungscodes (PUK) sind geheim zu halten,
so dass die unbefugte Nutzung der Prepaid Card durch Dritte oder ein Missbrauch, der persönlichen Informationen
welche auf der Prepaid Card gespeichert sind vermieden werden. Der Kunde wird die PIN unverzüglich ändern, wenn er
vermutet, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von ihr erlangt haben.
8.2. Der Kunde hat VISTREAM den Verlust, den Diebstahl oder die unberechtigte Drittnutzung der PIN sowie des PUK
unverzüglich mitzuteilen.

9. Pflichten des Kunden im Umgang mit der Prepaid Card

9.1. Die Prepaid Card wird dem Kunden zum vertrags- und funktionsgerechten Gebrauch überlassen. Sie bleibt Eigentum
von VISTREAM. Der Kunde hat die Prepaid Card bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an VISTREAM
zurückzugeben. Er ist insofern vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen VISTREAM
infolge der Beendigung des Vertrags. VISTREAM darf die Prepaid Card jederzeit gegen eine Ersatzkarte austauschen.
9.2. Die Prepaid Card ist vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass Missbrauch und Verlust vermieden werden.
9.3. Der Kunde hat VISTREAM den Verlust, den Diebstahl oder die unberechtigte Drittnutzung der Prepaid Card unverzüglich
mitzuteilen.
9.4. Der Kunde hat VISTREAM unverzüglich jede Änderung seines Namens oder seiner Adresse mitzuteilen. Dies kann
schriftlich oder telefonisch über die Kunden-Hotline erfolgen. Erforderlich ist jeweils eine Legitimation des Kunden durch
Angabe einer PUK, der Geheimzahl oder – bei schriftlichen Mitteilungen – Vorlage einer Kopie des Personalausweises
bzw. des Reisepasses und der aktuellen Meldebescheinigung.
9.5. Die Übertragung der Prepaid Card auf einen Dritten ist nur dann zulässig, wenn sich der Dritte gegenüber VISTREAM
durch ein amtliches Ausweisdokument mit Adressangabe (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
legitimiert und eine schriftliche Übernahmeerklärung abgibt. Für die Übertragung wird eine Gebühr gemäß der aktuellen
Preisliste erhoben. Das im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene Guthaben kann nicht ausgezahlt werden, steht jedoch
dem neuen Karteninhaber zur Nutzung zur Verfügung.
9.6. Der Kunde darf seine Prepaid Card nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen nutzen, die Verbindungen eines
Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten. Darüber hinaus
ist es dem Kunden untersagt, unter Nutzung der VISTREAM SIM-Karte einen systemgesteuerten Massenversand von
Mitteilungen und Nachrichten (SMS, MMS, Email) an Kunden der VISTREAM oder Kunden anderer Netze vorzunehmen.
9.7. Es ist nicht gestattet, VISTREAM-Mobilfunkdienstleistungen zu gewerblichen Zwecken zu vermarkten oder Dritten zur
Vermarktung anzubieten, ohne dass dazu eine ausdrückliche schriftliche vorherige Einwilligung durch VISTREAM
vorliegt. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass nur Teile der VISTREAM-Mobilfunkdienstleistungen betroffen sind.
9.8. Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrags erhaltene(n) Prepaid Card(s) ausschließlich
zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder
gewerbliche Nutzung seiner Prepaid Card(s) zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf der
ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Genehmigung durch VISTREAM.
9.9. Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die Prepaid Card für folgende Zwecke zu nutzen:
9.9.1. Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten jeglicher Art zwischen dem VISTREAM Mobilfunknetz und anderen
öffentlichen Telekommunikations- oder IPNetzen und/ oder
9.9.2. Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN/WAN) mittels sog. GSMGateways (SIM-Boxen,
LeastCostRouter) an das VISTREAM Mobilfunknetz.
9.9.3. Der Kunde darf keine Verbindungen herstellen, die Auszahlungen oder andereGegenleistungen Dritter an den
Kunden zur Folge haben.

10. Kartensperre

10.1. Unbeschadet gesetzlicher Vorschriften ist VISTREAM berechtigt, die Inanspruchnahme der Leistungen durch den
Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde im Rahmen der Eingabe der Daten bei dem
Bestellvorgang (Ziffer 2.1) unrichtige Angaben macht oder seinen Pflichten gemäß Ziffern 9.6. oder 9.9. nicht
nachkommt. Dem Kunden wird die Sperre schriftlich, fernmündlich, per SMS oder per E-Mail zunächst angekündigt.
Sofern technisch möglich und dem Verstoß des Kunden gegen seine Vertragspflichten angemessen, wird die Sperre auf
bestimmte Leistungen beschränkt.
10.2. Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der aktuellen Leistungsbeschreibung ergibt, sofern der Kunde nicht
nachweist, dass ein Schadenüberhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ausgefallen ist, als das Entgelt.

11. Schadensersatz und Haftungsbegrenzung

11.1. Für Vermögensschäden, die von VISTREAM, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen fahrlässig
verursacht werden, haftet VISTREAM gegenüber ihren Kunden nach Maßgabe von § 44a TKG. Das bedeutet, die
Haftung von VISTREAM ist in diesen Fällen auf höchstens EURO 12.500,00 je Kunde begrenzt, wenn es sich bei dem
Kunden um eine juristische oder natürliche Person handelt, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt
noch Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt (so genannte „Endnutzer“). Entsteht die
Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis
gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der
Begrenzung in Satz 2 in der Summe auf höchstens EURO 10 Millionen begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die
mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz
in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die
Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 2 bis 4 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug
der Zahlung von Schadenersatz entsteht.
11.2. In allen anderen Fällen bestimmt sich die Haftung von VISTREAM für sich, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre
Erfüllungsgehilfen nach den folgenden Regelungen:
a) VISTREAM haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, unbegrenzt. Ebenso haftet
VISTREAM unbegrenzt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) Liegen die unter a) genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet VISTREAM – gleich aus welchem Rechtsgrund - nur,
wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft verletzt wird. In diesen Fällen ist die Haftung von
VISTREAM auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährden würde.
c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen
des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder einer zugesicherten Eigenschaft der von VISTREAM zu erbringenden
Leistungen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von VISTREAM.
11.3. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und –minderung zu treffen.
11.4. In jedem Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Kunden gegen Ziffern 9.6, 9.7, 9.8 und 9.9 schuldet der Kunde
VISTREAM eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 1.250,00 pro vertragswidrig eingesetzter und/oder an Dritte
weitergegebener VISTREAM-Mobilfunkkarte. Sofern der Kunde eine juristische Person ist, haftet für den
Vertragsstrafeanspruch neben der juristischen Person auch deren gesetzliches Vertretungsorgan als Gesamtschuldner,
es sei denn, dass die vertragswidrige Benutzung der VISTREAM-Mobilfunkkarte ohne dessen Wissen und Willen
geschieht. VISTREAM bleibt vorbehalten, neben der Vertragsstrafe gegen den gegen Ziffern 9.6, 9.7, 9.8 und/oder 9.9
verstoßenden Kunden weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Eine geleistete Vertragsstrafe ist
auf Schadensersatzansprüche von VISTREAM anzurechnen.

12. Datenschutz, Fernmeldegeheimnis

12.1. VISTREAM erhebt, verarbeitet und nutzt die Bestands- und Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz)
sowie die Nutzungsdaten (§ 15 Telemediengesetz) des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des
Vertragsverhältnisses sowie in anderen Fällen, soweit gesetzliche Vorschriften die Datenerhebung, -verarbeitung, oder -
nutzung anordnen bzw. erlauben oder soweit der Kunde einwilligt. VISTREAM darf die Bestandsdaten auch zur
Beratung des Kunden zur Werbung für eigene Angebote sowie zur Marktforschung verarbeiten und nutzen, wenn der
Kunde in diese Verwendung eingewilligt hat.
12.2. VISTREAM darf ferner mit Einwilligung des Kunden die zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation
sowie zur Entgeltabrechnung gespeicherten Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von
Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung
von Diensten mit Zusatznutzen verwenden. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen.
12.3. VISTREAM wird die Bestandsdaten spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Kundenverhältnisses folgenden
Kalenderjahres löschen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von Ansprüchen eine längere
Speicherung erfordern. Die vorstehend genannten Verkehrsdaten werden vollständig gespeichert und 80 Tage nach
dem Ablauf des Abrechnungszeitraums gelöscht. Der Ablauf des Abrechnungszeitraums entspricht dem Zeitpunkt, zu
dem die Rechnung erstellt würde, wenn es sich um einen Laufzeitvertrag handeln würde. Die Löschung kann
unterbleiben, soweit der Kunde vor der Löschung Einwände gegen die Guthabenhöhe erhoben hat.
12.4. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises (EVN). Auf schriftlichen Auftrag des
Kunden und gegen gesondertes Entgelt gemäß Preisliste kann VISTREAM einen EVN erstellen. Die Darstellung der
Zielrufnummer auf dem EVN erfolgt nach der Wahl des Kunden in vollständiger Länge oder um die letzten drei Ziffern
verkürzt.
12.5. Nimmt der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch, so können die Verkehrsdaten des Kunden zum
Zwecke der Abrechnung an externe Abrechnungsstellen übermittelt werden.

13. Anforderungen an Endgeräte

13.1. Der Kunde darf nur solche Endgeräte funktionsgerecht, entsprechend der jeweils zugrunde liegenden
Bedienungsanleitung, benutzen, die für die Nutzung in dem von der EPM betriebenen Mobilfunknetz zugelassen sind
und nicht zu Störungen im EPlus Mobilfunknetz oder in anderen Fernsprechnetzen führen können. Dem Kunden ist
bekannt, dass nicht alle Endgeräte alle von VISTREAM angebotenen Leistungen unterstützen.
13.2. Erwirbt der Kunde ein zur ausschließlichen Nutzung im VISTREAM Mobilfunknetz bestimmtes Mobilfunktelefon
(„Endgerät mit SIM-Lock“), so ist er verpflichtet, sich während der Sperrfrist („SIM-Lock“) mit dem Endgerät mit SIMLock
ausschließlich in das VISTREAM Mobilfunknetz einzubuchen oder das von VISTREAM festgelegte Entgelt zur
Entsperrung des Endgeräts zu bezahlen. Nach Ablauf der SIM-Lock Frist erhält der Kunde auf seine Anfrage hin einen
Entsperrcode von VISTREAM kostenlos mitgeteilt.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1. Gerichtsstand ist Dortmund, sofern der Kunde Kaufmann ist und das Kundenverhältnis zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört. VISTREAM ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand
zu verklagen. Bei Nicht-Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14.2. Die Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften,
welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht, Art. 3 fort folgende des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

15. Allgemeine Bestimmungen

15.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.2. Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Kundenverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VISTREAM
abtreten.